Erwägungsgrund 4 32018D0934
Der Rat hat am 12. Oktober 2017 den Beschluss (EU) 2017/1908 angenommen, mit dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“) in Bulgarien und in Rumänien in Kraft gesetzt werden, unbeschadet des gesonderten Beschlusses des Rates über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen werden muss. Durch das Inkraftsetzen dieser Bestimmungen, durch die Bulgarien und Rumänien gemäß den im besagten Beschluss festgelegten Verfahren und Bedingungen der Zugriff auf VIS-Daten zu Abfragezwecken gestattet wird, sollen Bulgarien und Rumänien die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an ihren Außengrenzen, die Schengen-Außengrenzen sind, und innerhalb ihres Hoheitsgebiet erleichtert werden, wodurch die Sicherheit im Schengen-Raum erhöht und die Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus erleichtert wird.