Erwägungsgrund 5 32018D0934
Zwecks Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum und einer wirksameren Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus sollten die Kontrollen Bulgariens und Rumäniens an ihren Außengrenzen und innerhalb ihres Hoheitsgebiets dadurch effizienter werden, dass Ausschreibungen im SIS zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts vorgenommen und derartige von anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Ausschreibungen vollzogen werden, insbesondere wenn diese Ausschreibungen auf einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen bzw. nationalen Sicherheit beruhen. Damit Bulgarien und Rumänien verpflichtet sind, Drittstaatsangehörigen, gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ein Einreiseverbot verhängt wurde, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern und derartige Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ist es angezeigt, die restlichen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des SIS aufzuheben. Die Aufhebung dieser Beschränkungen in Bulgarien und Rumänien wird zur Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum und zu einer wirksameren Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus beitragen.