Erwägungsgrund 7 32018D0934
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein sollte, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen werden muss.