Art. 1 32019D0115Der Betrag in Höhe von 317,387 Mio. EUR, den Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung…
Art. 4 32019D0115Die von Spanien in den Jahren 2004, 2005 und 2006 geleisteten Kapitaleinlagen zugunsten von Correos stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1…
Art. 2 32019D0115Die staatliche Beihilfe in Höhe von 752 840,50 EUR, die Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer Befreiung von der…
Art. 3 32019D0115Die staatliche Beihilfe in Höhe von 113 591,24 EUR, die Spanien Correos unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer teilweisen Befreiung von der…
Art. 1 32019D1968BESCHLUSS (EU) 2019/1968 DER KOMMISSION vom 2. August 2019 über die Maßnahme SA.21445 — C42/2006, die die Italienische Republik zur Vergütung der Poste Italiane für die beim italienischen Schatzamt eingelegten Giroguthaben durchgeführt hat ( Bekannt gegebem unter Aktenzeichen C(2019) 5649 ) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Vergütung, die die italienischen Behörden der Poste Italiane gemäß Gesetz Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und der Vereinbarung in den Jahren 2005-2007 gezahlt…