Art. 7 32019D0115
(1)
Die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1, 2 und 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.