Erwägungsgrund 2 32019D1196
Da es für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.
Da es für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.