Erwägungsgrund 5 32019D1196
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.