Erwägungsgrund 7 32019D1196
Mit Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates vom 22. März 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich bis zum 22. Mai 2019 verlängert, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde, und andernfalls bis zum 12. April 2019. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt. Mit Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates vom 11. April 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich weiter bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Vereinigten Königreichs mit einstimmigem Beschluss des Europäischen Rates im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich weiter verlängert werden. Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich die Mitteilung seiner Absicht, aus der Union auszutreten, jederzeit zurücknehmen.