Erwägungsgrund 2 32019D1707
Artikel 80 des Abkommens sieht vor, dass andere Pazifik-Inselstaaten, die Vertragspartei des Abkommens von Cotonou sind, oder Pazifikinseln, deren strukturelle Merkmale und wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage mit denen der Länder vergleichbar sind, die Vertragspartei des Abkommens von Cotonou sind, dem Abkommen auf der Grundlage der Einreichung eines Marktzugangsangebots, das mit Artikel XXIV des GATT 1994 vereinbar ist, beitreten können. Am 5. Februar 2018 stellte der Unabhängige Staat Samoa (Samoa) bei den Vertragsparteien einen Beitrittsantrag und reichte ein Marktzugangsangebot ein, das mit Artikel XXIV des GATT 1994 vereinbar ist.