Beschluss (EU) 2019/1708 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des US-Gesetztes Caribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt
In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des WTO-Übereinkommens enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens sowie für alle Mitglieder verbindlich sind.
Erwägungsgrund 2 32019D1708
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