Erwägungsgrund 1 32019D1754
Mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) wurde ein besonderer Verband (im Folgenden „besonderer Verband“) im Rahmen des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichtet, der mit der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) geschaffen wurde. Gemäß dem Lissabonner Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, in ihrem Gebiet die Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Länder im Rahmen des besonderen Verbands, die als solche im Ursprungsland anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) eingetragen sind, zu schützen, es sei denn, die Vertragsparteien erklären innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Mitteilung der Eintragung, dass sie keinen Schutz gewährleisten können.