Erwägungsgrund 10 32019D1754
Die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihr Beitritt sollte jedoch unter uneingeschränkter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union erfolgen, und die Union sollte auch weiterhin für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Genfer Akte zuständig bleiben.