Erwägungsgrund 5 32019D1754
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Union einheitliche, umfassende Regelungen über den Schutz von geografischen Angaben für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) eingeführt. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht über nationale Schutzsysteme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse von Drittstaatsmitgliedern des besonderen Verbands verfügen. Da die Union jedoch nicht Vertragspartei der Genfer Akte ist, kann sie weder auf Unionsebene eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse zur Erlangung des Schutzes im Rahmen des besonderen Verbands einreichen, noch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Drittstaatsmitgliedern mittels der von der Union nach Maßgabe der Genfer Akte geschaffenen Schutzsysteme schützen.