Erwägungsgrund 8 32019D1754
Die Union sollte bestrebt sein, die Frage ihres Stimmrechts in der Versammlung des besonderen Verbands der Genfer Akte zu regeln, damit sichergestellt ist, dass sie gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Genfer Akte wirksam bei den Beschlussfassungsverfahren mitwirken kann. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die es wünschen, auch ermächtigt werden, im Interesse der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder gegebenenfalls ihr beizutreten.