Erwägungsgrund 2 32019D1798
Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA; er organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 und der Geschäftsordnung der EUStA. Das Kollegium der EUStA besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat.