Erwägungsgrund 4 32019D1798
Es ist daher erforderlich, den ersten Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA im gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Europäische Parlament und dem Rat zu ernennen.
Es ist daher erforderlich, den ersten Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA im gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Europäische Parlament und dem Rat zu ernennen.