Erwägungsgrund 3 32019D1798
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 übernimmt die EUStA die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festzulegen ist.