Erwägungsgrund 7 32019D1798
Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei Bewerbern erstellt und in Schreiben, die dem Europäische Parlament und dem Rat am 4. Februar 2019 beziehungsweise am 14. Februar 2019 übermittelt wurden, begründet, warum die betreffenden Bewerber in die Auswahlliste aufgenommen wurden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten in gegenseitigem Einvernehmen einen der Bewerber, die in die Auswahlliste aufgenommen wurden, zum Europäischen Generalstaatsanwalt ernennen. Gemäß Regel VII.1 Absatz 2 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Bewerber entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Diese Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge, ist aber für das Europäische Parlament und den Rat nicht bindend.