Art. 29 32019D1961
Elektronische Ausrüstung in einem für den Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET zugelassenen Sitzungssaal
(1)
Nur im Einklang mit Artikel 11 dieses Beschlusses zugelassene IT-Systeme dürfen zur Bekanntgabe der Inhalte von Verschlusssachen verwendet werden, beispielsweise für Präsentationen, bei denen Inhalte aus Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET gezeigt werden, oder für Videokonferenzen.
(2)
Der Sitzungsleiter stellt sicher, dass nicht zugelassene tragbare elektronische Geräte außerhalb des Sitzungssaals gelassen wurden.