Art. 11 Abs. 2 32019D1962Elektronische Verarbeitung
Bei der Erstellung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED verwenden die Kommissionsbediensteten akkreditierte Kommunikations-…
Art. 15 Abs. 1 32019D1961BESCHLUSS (EU, Euratom) 1961/2019 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden mit elektronischen Mitteln bearbeitet und übermittelt,…
Art. 30 Abs. 1 32019D1962Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an andere Stellen der EU
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an andere EU-Organe, -Agenturen, -Einrichtungen oder -Ämter weitergegeben…
Art. 31 Abs. 1 32019D1962Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED mit den Mitgliedstaaten
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an Mitgliedstaaten weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon…
Art. 32 Abs. 5 32019D1962Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
Die Erfassungsverfahren für Verschlusssachen, die in einem zugelassenen Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden, dürfen systemintern erfolgen.…