Art. 32 32019D1962
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss und für das Land oder die internationale Organisation ein geeigneter Rechts- oder Verwaltungsrahmen vorhanden ist, wie etwa ein Geheimschutzabkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Beschlusses.
Die vom Generalsekretariat verwaltete EU-VS-Registratur fungiert in der Regel als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED zwischen der Kommission und Drittstaaten sowie internationalen Organisationen. Die Sicherheitsstelle der Kommission wird zurate gezogen, wenn es aus sicherheitstechnischen, organisatorischen oder operativen Gründen eher angebracht ist, dass lokale EU-VS-Registraturen als Ein- und Ausgangsstelle für Angelegenheiten fungieren, die in die Zuständigkeit der betreffenden Dienststelle fallen.
Um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, sind Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED zu erfassen,
Eine solche Erfassung kann auf Papier oder in elektronischen Logbüchern erfolgen.
Die Erfassungsverfahren für Verschlusssachen, die in einem zugelassenen Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden, dürfen systemintern erfolgen. In diesem Fall müssen im Kommunikations- und Informationssystem Maßnahmen vorgesehen sein, die die Integrität der Logdateien gewährleisten.
Für Verschlusssachen, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingehen, gilt dasselbe Schutzniveau wie für EU-VS des entsprechenden Geheimhaltungsgrades gemäß dem jeweiligen Geheimschutzabkommen oder der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung.