Art. 13 32019D1962
Der Herausgeber verfügt bei von ihm erstellten Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED über die Herausgeberkontrolle . Die vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers ist einzuholen, bevor
der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen aufgehoben wird,
Verschlusssachen für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden,
Verschlusssachen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergegeben werden,
Verschlusssachen an eine Partei außerhalb der Kommission, aber innerhalb der EU weitergegeben werden oder
Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittland weitergegeben werden.
Besitzer von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED haben Zugang zu den Verschlusssachen erhalten, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Sie sind nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 für die ordnungsgemäße Bearbeitung und Aufbewahrung sowie für den ordnungsgemäßen Schutz der Verschlusssachen verantwortlich. Anders als die Herausgeber von Verschlusssachen sind die Besitzer nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED aufgehoben wird oder ob solche Informationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegeben werden.
Kann der Herausgeber einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED nicht ermittelt werden, wird die Herausgeberkontrolle von der Dienststelle der Kommission ausgeübt, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation wird die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission konsultiert.