Art. 30 32019D1962
Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an andere Stellen der EU
(1)
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an andere EU-Organe, -Agenturen, -Einrichtungen oder -Ämter weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss und die betreffende Stelle mit der Kommission eine entsprechende rechtliche Vereinbarung geschlossen hat.
(2)
Innerhalb der Kommission fungiert die vom Generalsekretariat verwaltete EU-VS-Registratur in der Regel als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit anderen EU-Organen, -Agenturen, -Einrichtungen, und -Ämtern. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen jedoch direkt an den vorgesehenen Empfänger weitergegeben werden.