Art. 31 32019D1962
Austausch von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED mit den Mitgliedstaaten
(1)
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nur dann an Mitgliedstaaten weitergegeben werden, wenn der Empfänger Kenntnis davon haben muss.
(2)
Verschlusssachen der Mitgliedstaaten mit einer gleichwertigen nationalen EinstufungskennzeichnungDie Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade der Mitgliedstaaten findet sich in Anhang I des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. , die der Kommission übermittelt wurden, müssen genauso geschützt werden wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED.