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(an die verwendeten Verträge anzupassen) ARTIKEL XX SICHERHEITSPFLICHTEN XX.1 EU-Verschlusssachen Werden bei der Erfüllung des Vertrags EU-Verschlusssachen verwendet oder erstellt, müssen diese Verschlusssachen gemäß der Geheimschutzklausel und deren Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen nach Anhang I sowie gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen behandelt werden, bis deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben ist. Leistungen, die Verschlusssachen enthalten, sind gemäß den mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten besonderen Verfahren vorzulegen. Für Aufgaben, die Verschlusssachen umfassen, darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers keine Unterauftragsvergabe erfolgen. EU-Verschlusssachen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers nicht an Dritte (einschließlich Unterauftragnehmern) weitergegeben werden.
Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und…
Verträge, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ umfassen, enthalten eine Sicherheitsklausel, mit der die Bestimmungen von…
dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom)…
(an die verwendete Finanzhilfevereinbarung anzupassen) 13.2 Sicherheit — Verschlusssachen Die Parteien müssen EU-VS oder nationale Verschlusssachen im Einklang…
(an die verwendeten Auftragsbekanntmachungen anzupassen) Für Verträge, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder…
(an die verwendete Aufforderung anzupassen) Sicherheit Projekte, die EU-Verschlusssachen betreffen, müssen zur Genehmigung der Finanzierung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.