Erwägungsgrund 5 32019D2112
Diese weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 würde es der OVCW ermöglichen, die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses über das in Artikel 5 Absatz 2 festgelegte Enddatum hinaus fortzusetzen und die vorgesehenen Ziele dieser Tätigkeiten — einschließlich der Verbesserung der Fähigkeit der OVCW, die Bedrohung einer Verwendung chemischer Waffen zu bekämpfen — zu erreichen.