Erwägungsgrund 7 32019D2112
Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 24. Juni 2019 ausdrücklich erwähnt wurde, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen.
Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 24. Juni 2019 ausdrücklich erwähnt wurde, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen.