Erwägungsgrund 6 32019D2135
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber darf seit dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, während gemäß Artikel 19 der Verordnung die Kommission eine Bewertung vornimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht dazu vorlegt, ob es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen.