Erwägungsgrund 7 32019D2135
Zudem ist in Artikel 10 Absätze 1, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2017/852 geregelt, dass Dentalamalgam in der Union nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden darf, dass zahnmedizinische Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, mit Amalgamabscheidern ausgestattet sein müssen, und dass Zahnärzte sicherstellen müssen, dass ihr Amalgamabfall — auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon — von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.