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Der Anhörungsbeauftragte bestimmt nach Anhörung des zuständigen Direktors oder dessen Stellvertreters Tag, Dauer und Ort der Anhörung. Er entscheidet über Vertagungsanträge der interessierten Parteien oder der Kommissionsdienststellen.
Der Anhörungsbeauftragte kann gegebenenfalls ein Vorbereitungstreffen mit den interessierten Parteien oder mit den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen und weiteren Dienststellen einberufen, um festzulegen, welche sachlichen oder rechtlichen Fragen in der Anhörung erörtert werden sollen, und um diese Fragen nach Möglichkeit zu klären. Der Anhörungsbeauftragte kann von den Teilnehmern einer Anhörung alle für die Vorbereitung der Anhörung benötigten Informationen verlangen.
Der Anhörungsbeauftragte stellt für jede Anhörung eine Tagesordnung auf. Die Tagungsordnung ist allen Teilnehmern vor der Anhörung zur Verfügung zu stellen.
Der Anhörungsbeauftragte kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zu einer Unterrichtung und vor einer Anhörung unter Parteien die Teilnehmer auffordern, Fragen zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu stellen.
Der Anhörungsbeauftragte kann nach Anhörung des zuständigen Direktors oder dessen Stellvertreters den zu der Anhörung geladenen Parteien gegebenenfalls vorab eine Liste der Fragen übermitteln, zu denen eine Stellungnahme gewünscht wird.
Der Anhörungsbeauftragte kann die Teilnehmer einer Anhörung ersuchen, ihm den wesentlichen Inhalt ihrer beabsichtigten Erklärungen vorab schriftlich zu übermitteln.
Der Anhörungsbeauftragte lädt das Personal des für die Handelspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission und den Juristischen Dienst zu einer vom Anhörungsbeauftragten organisierten Anhörung ein. Der Anhörungsbeauftragte kann andere Kommissionsdienststellen zur Teilnahme an solchen Anhörungen einladen.
Der Anhörungsbeauftragte kann externe Sachverständige zur Teilnahme an den Anhörungen einladen. Interessierte Parteien und die Kommissionsdienststellen können beim Anhörungsbeauftragten beantragen, dass externe Sachverständige zu den Anhörungen zugelassen werden. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet über solche Anträge. Die zu einer Anhörung geladenen externen Sachverständigen unterzeichnen eine Vertraulichkeitsvereinbarung.
Die externen Sachverständigen können ersucht werden, sachdienliche Analysen, Berichte oder Veröffentlichungen vorzulegen. Sie werden in die für interessierte Parteien einsehbare Akte aufgenommen und allen Teilnehmern möglichst vor der Anhörung zur Verfügung gestellt.
Der Anhörungsbeauftragte kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Direktor eine Sitzung zwecks Vorbereitung der Anhörung einberufen, an der die zu der Anhörung…
Der Anhörungsbeauftragte entscheidet, ob während der Anhörung neue Unterlagen zugelassen und welche Personen im Namen eines Beteiligten gehört werden sollten.
Auf Antrag oder gemäß den Grundverordnungen kann der Anhörungsbeauftragte Anhörungen organisieren und durchführen: Anhörungen einer einzelnen interessierten…
Der Anhörungsbeauftragte sollte zur effizienten Gestaltung der mündlichen Anhörung beitragen, indem er beispielsweise alle geeigneten Vorbereitungsmaßnahmen…
Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die Fragen oder Vorlagen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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