Erwägungsgrund 6 32019D0339
Die wichtigsten Aufgaben des Anhörungsbeauftragten sollten in der Beratung des für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds sowie des für die Handelspolitik zuständigen Generaldirektors (im Folgenden „der Generaldirektor“), in der Wahrung der Verfahrensrechte, in der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, in der Entscheidung über die Vertraulichkeit von Unterlagen sowie in der Überprüfung des Standpunkts der Kommissionsdienststellen bezüglich der Verlängerung von Fristen bestehen. Der Anhörungsbeauftragte sollte dafür sorgen, dass bei der Vorbereitung von Entwürfen für Rechtsakte oder Vorschläge alle relevanten Fakten gebührend berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie für die betroffenen Parteien günstig oder ungünstig sind.