Erwägungsgrund 4 32019D0349
Nach Artikel XXII.2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) anzunehmen sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das überarbeitete GPA tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.