Erwägungsgrund 6 32019D0349
Die Schlussofferte des Vereinigten Königreichs ist angemessen, da die Selbstverpflichtungen des Vereinigten Königreichs zum Geltungsbereich der Union den größtmöglichen Geltungsbereich bieten, über den das Vereinigte Königreich gegenwärtig nach der GPA-Liste der Union verfügt, und der dem Geltungsbereich entspricht, der nach der Unionsliste für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat gilt. Die Union sollte Gegenseitigkeit gewähren und ihre Liste anpassen, um Wirtschaftsbeteiligten aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen des überarbeiteten GPA im entsprechenden Umfang Zugang zu gewähren. Außerdem sind Klarstellungen in der Unionsliste in Anlage I des überarbeiteten GPA erforderlich, da das Vereinigte Königreich nicht mehr unter diese Liste im Rahmen des überarbeiteten GPA fallen wird. Diese im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum überarbeiteten GPA und in den vom GPA-Ausschuss anzunehmenden Beschluss über den Beitritt des Vereinigten Königreichs aufgenommen.