Erwägungsgrund 9 32019D0349
Das Vereinigte Königreich wird zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des GPA-Ausschusses über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem überarbeiteten GPA noch kein Drittstaat sein, es liegt aber im Interesse der Union sicherzustellen, dass das überarbeitete GPA für das Vereinigte Königreich mit Wirkung ab dem Tag in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung des Unionsrechts für das und in dem Vereinigten Königreich endet. Bis zu seinem Austritt aus der Union bleibt das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Verträgen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.