Erwägungsgrund 5 32019D0038
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigen, sollten die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert gemeldet werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden diese Gebührenfaktoren der betreffenden NCA zum jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.