Art. 2 Abs. 1 32005D0463BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (2005/463/EG)
Die Gruppe setzt sich aus nationalen Sachverständigen zusammen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; den Vorsitz führt ein Kommissionsvertreter.
Art. 3 Abs. 2 32008D0365BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Finanzwissen“ (2008/365/EG)
Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission aus einer Reihe von Experten mit Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Vermittlung von…
Art. 4 Abs. 4 32009D0986BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung (2009/986/EU)
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.
Art. 3 Abs. 1 32007D0530BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/530/Euratom)
Die Gruppe setzt sich aus 27 nationalen Vertretern(innen) mit Kenntnissen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bereiche sowie einem (einer) Vertreter(in) der…
Art. 3 Abs. 1 32009D0705BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (2009/705/EG)
Die Gruppe setzt sich zusammen aus: