Erwägungsgrund 11 32019D0664
Im Agrarsektor sind die Anträge auf Aufnahme in die Listen bzw. Einordnung in eine andere Liste durch die Notwendigkeit begründet, dass die einheimischen Erzeuger ihre Produktion diversifizieren müssen, um den klimatischen Unwägbarkeiten besser begegnen zu können. In die Listen im Anhang des Beschlusses Nr. 940/2014/EU sollten im Fall von Martinique bestimmte Arten von Gemüse (Erzeugnisse 07093000, 07094000, 07099390 und 0714) und Avocadofrüchte (Erzeugnis 08044000), im Fall von Guadeloupe Ananas (Erzeugnis 080430) und Paprika (Erzeugnis 09042200) sowie im Fall von Réunion Zwiebeln (Erzeugnis 07031019) und Knoblauch (Erzeugnis 07032000) aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten im Fall von Martinique bestimmte Arten von Gemüse (Erzeugnis 0706), bestimmte Paprika (Erzeugnis 070960), Ananas (Erzeugnis 080430) und Zitrusfrüchte (Erzeugnis 0805) in Liste B eingeordnet werden.