Erwägungsgrund 12 32019D0664
Für bestimmte bereits in den Listen im Anhang des Beschlusses Nr. 940/2014/EU aufgeführte Erzeugnisse sollte die jeweilige Höchstabweichung des Steuersatzes entweder auf Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt werden, für die sie derzeit nicht gilt, oder aber die jeweilige Höchstabweichung sollte angehoben werden.