Art. 2 32019D0700
Die Einzelbeihilfen, die fünf an niederländischen Kommanditgesellschaften (Commanditaire Vennootschappen ) beteiligten gibraltarischen Unternehmen, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten und passiven Zinsen erzielen, von der Regierung Gibraltars auf der Grundlage der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Steuervorbescheide Nr. 83, 84, 139, 140 und 144 gewährt und die rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vom Vereinigten Königreich durchgeführt wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar.