Art. 4 32019D0700
Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses gelten nicht für Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 erwähnten Steuervorbescheide gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1 ). des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.
Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 5 gelten Einzelbeihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 erwähnten Steuervorbescheide entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung bzw. ohne den entsprechenden Vorbescheid fällig geworden wäre.