Art. 6 32019D0700
(1)
Die in Artikel 5 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 5 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.