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Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Sechsmonatsfrist um sechs Monate. Außerdem stellte Frankreich einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate sowie die auf den 30. November 2020 festgelegte Frist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern. Frankreich hat am 5., 14. und 28. August 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seiner Anträge vorgelegt. Am letztgenannten Datum änderte es den Antrag bezüglich des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum und beantragt nun eine Verlängerung um lediglich vier Monate. Am gleichen Tag zog es den Antrag vom 31. Juli 2020 auf eine Verlängerung der in Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume zurück.
Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Sechsmonatszeitraum um vier Monate zu verlängern. Frankreich wird…
Frankreich sollte also ermächtigt werden, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zu verlängern. Außerdem sollte Frankreich…
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 stellten die Niederlande einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der…
Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 stellte Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.