Erwägungsgrund 1 32020D1282
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, verlängert.