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Frankreich sollte also ermächtigt werden, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zu verlängern. Außerdem sollte Frankreich ermächtigt werden, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 sowie die auf den 30. November 2020 festgelegte Frist zu verlängern —
Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Sechsmonatszeitraum um vier Monate zu verlängern. Frankreich wird…
Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten…
Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem…
Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2020, auf den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung…
Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 sollte Italien daher ermächtigt werden, die entsprechenden in Artikel 2 Absätze 1…
Italien wird ermächtigt, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.