Erwägungsgrund 3 32020D1631
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, von dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt. Ferner hat Eurostat gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage bestätigte Eurostat der Europäischen Zentralbank (EZB), dass es die Vertraulichkeit der übermittelten statistischen Daten gewährleistet, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden. Folglich hat der EZB-Rat festgestellt, dass Eurostat die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der vertraulichen statistischen Daten in Bezug auf die von der EZB übermittelten Wirtschafts- und Finanzstatistiken ergriffen hat.