Erwägungsgrund 7 32020D1631
Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Angesichts der im Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten, auf jede Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an Eurostat anwendbaren Bedingungen und der Beschränkung dieses Beschlusses auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten für Zwecke des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken sind die zu fassenden delegierten Beschlüsse eher technischer als politischer Art, weshalb die Kriterien für die Übertragung relativ allgemein zu halten sind.