Erwägungsgrund 8 32020D1790
Da der Steuervorteil nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge nach wie vor gering sind und sich der Steuervorteil auf den Verbrauch in den autonomen Regionen Madeira und Azoren sowie auf das portugiesische Festland beschränkt, werden durch diese Maßnahme Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.