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Der höchstzulässige Besteuerungsunterschied, der auf die betreffenden industriellen Erzeugnisse angewendet werden darf, sollte 15 % nicht überschreiten. Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend sollten die spanischen Behörden über den jeweils angemessenen Prozentsatz für die einzelnen Erzeugnisse entscheiden können. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf nicht höher sein als die nachgewiesenen Mehrkosten. Für diesen Steuervorteil sollte jedoch, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr gelten.
Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen insgesamt darf bei den Erzeugnissen, die unter die in Anhang I aufgeführten…
Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend und um Flexibilität zu gewährleisten, können die spanischen Behörden Änderungen an der Liste der Erzeugnisse und…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sollten der Beihilfehöchstbetrag, den ein einziges…
Die sich aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Absatz 1 ergebende Steuerbefreiung oder -ermäßigung darf nicht höher liegen als der Steuerbetrag,…
Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen…
Es sollte den spanischen Behörden erlaubt sein, von den Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abzuweichen; unter anderem bei: einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.