Erwägungsgrund 5 32020D1805
Um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft weiter zu erleichtern, sollen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse und Schuhe im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa überarbeitet werden. Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2014/350/EU und dem Beschluss (EU) 2016/1349 bis zum gleichen Enddatum zu verlängern, damit die Kommission beide Produktgruppen gemeinsam überprüfen und sie gegebenenfalls bündeln kann.