Erwägungsgrund 6 32020D1805
Damit ausreichend Zeit für den endgültigen Abschluss des Überarbeitungsprozesses bleibt und eine verlässliche Perspektive im Hinblick auf die wirtschaftliche Kontinuität für derzeitige und künftige Lizenzinhaber sichergestellt wird, die in der Zwischenzeit die Vorteile des EU-Umweltzeichens für ihre damit gekennzeichneten Produkte weiter nutzen können, sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Textilerzeugnisse und Schuhe und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.